Starke Rolle der Jugendämter im Sozialraum Sommerserie: #SGBVIII Reform

„Kindheit und Jugend erweisen sich als entscheidende Lebensphase, in denen die Grundlage für gute Entfaltungsbedingungen und für eine erfolgreiche Integration in die moderne Gesellschaft gelegt wird.“

so heißt es schon im 14. Kinder- und Jugendbericht.

Gleichzeitig wird darauf hin gewiesen, dass Kinderschutz, Bildung und Teilhabe nur dann gelingen kann, wenn die Institutionen, die das Heranwachsen des Kindes und Jugendlichen begleiten, kooperativ zusammen arbeiten.

Zukünftig: Infrastrukturelle Angebote im Sozialraum

Gemäß des afrikanischen Sprichworts „Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf.“ beobachten die Expert/innen des 14. Kinder- und Jugendberichts, dass die Institutionen im Sozialraum sich zunehmend vernetzen, um die Schnittstellen des Heranwachsens zu begleiten: Frühe Hilfen, KiTa, Ganztagsschule, Übergang Schule-Beruf u.ä.

Die Sozialraumorientierung wird daher im Gesetzesvorhaben aufgegriffen und betont.

Wie wird Sozialraum definiert?

„Sozialraum ist dabei als Quartier unterhalb der Stadt- bzw. Kreisebene zu verstehen, das über die Herstellung sozialer Bezüge und Milieus, identitätsstiftend wirken und Fokus für soziales oder politisches Handeln ist.“

Dabei werden vier verschiedene Akteur/innen genannt: Nahraum (hierzu zählt die Familie bzw. enge Bezugspersonen des Kindes), Zivilgesellschaft (Ehrenamt, Wohlfahrt, Vereine), Markt und Staat.

„Regelsysteme oder Angebote sind in diesem Kontext als infrastrukturelle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, der sozialen Daseinsvorsorge, der kulturellen, sport- und bildungsbezogenen Angebote und Einrichtungen zu verstehen. Von dem Begriff erfasst sind grundsätzlich auch die Schulen.“

Einzelne Hilfen und Angebote sollen sich zukünftig infrastrukturellen Angeboten unterordnen. Sie erhalten im Hilfeplanverfahren den Vorrang. Hierüber erhofft man sich eine höhere Effizienz und Effektivität und damit nichtzuletzt auch Kosteneinsparung.

Der individuelle Rechtsanspruch des Kindes wird zukünftig damit auch durch Infrastrukturangebote im Sozialraum, Gruppenleistungen und die Kombinierbarkeit dieser Leistungsformen mit Individualleistungen erfüllbar.

Damit infrastrukturelle Leistungen dem Niveau von Individualleistungen entsprechen, wird es eine Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung und – sicherung geben.

Und es wird eine Finanzierungsart ins SGB VIII aufgenommen, die es bislang noch nicht gab: über Effektivität und Effizienz von infrastrukturellen Leistungen sollen zukünftig Ausschreibungen mittels Vergaberecht als eine dritte Finanzierungsart im SGB VIII (neben Entgeltfinanzierung und gegenseitige Leistungsverträge sowie Finanzierung mittels Zuschüsse) geben.

Steuerungsrolle der Jugendämter

„Bund, Ländern und Kommunen kommt eine besondere Bedeutung zu. Der Staat ist nicht nur ein Akteur neben anderen, sondern der hoheitliche Staat ist zugleich in der Pflicht und in der Lage, als Regulierungsinstanz die Rahmenbedingungen für die pluralistische Produktion von Bildungs-, Hilfe- und Unterstützungsleistungen zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass die unterschiedlichen Instanzen der Wohlfahrtsproduktion zu diesem Zweck in geeigneter Weise kooperieren und sich wechselseitig ergänzen.“

Die Begriffe Effektivität und Effizienz werden in diesem Kontext auch erwähnt, da aus der Kostenexplosion in der Jugendhilfe (siehe Teil 1)  fiskalische Konsequenzen gezogen werden. Es ist nunmehr von vier Partnern die Rede: Privater Nahraum (zudem auch die Familie zählt), Zivilgesellschaft (z.B. Wohlfahrtsverbände und andere Vereine), Markt und Staat.

In der Gesetzesbegründung wird daher darauf verwiesen, dass die Jugendämter zukünftig noch mehr als in der Vergangenheit die Aufgabe haben, an den Übergängen und Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen (z.B. SGB XII und Schulträger) zu agieren. Die Steuerungsinstrumente der Jugendämter sollen deutlich verbessert werden.

„Von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der Bedarfsgerechtigkeit ist eine deutliche Qualifizierung der Steuerung der Leistungsprozesse durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“

Man erhofft sich dadurch auch eine Verbesserung des Kindesschutzes.

Die Steuerungs- und Gesamtverantwortung für den gelingenden Prozess des Heranwachsens der Kinder und Jugendlichen in einer Kommune wird dem örtlichen Jugendamt vielfach im neuen Gesetz bescheinigt.

„Mehr und mehr ist der Staat dabei in eine Art „Garantenrolle“ gelangt, zumindest die erforderlichen Rahmenbedingungen für ein gelingendes Aufwachsen vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels zu schaffen.“ 14. KiJuBericht

 

Teil 3: SGB VIII Reform – die Knackpunkte

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s